Standartregeln für die Chancengleichheit behinderter Personen
UNO Charta 1993

1.
Behinderte im Sinne dieser Erklärung sind alle Personen, die aufgrund einer angeborenen oder erworbenen Schädigung körperlicher oder geistiger Art nicht in der Lage sind, sich voll oder teilweise aus eigener Kraft wie ein Nichtbehinderter die entsprechende Stellung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu sichern.
2.
Die Behinderten sollen in den Genuss aller in dieser Deklaration enthaltenen Rechte kommen. Diese Rechte sollen allen Behinderten gewährt werden, ohne jede Ausnahme und ohne Unterscheidung oder Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischen oder anderen Einstellungen, nationaler oder sozialer Herkunft, unabhängig von Einkommen und Vermögensverhältnissen, Geburt oder sonstiger Umstände, sowohl hinsichtlich der oder des Behinderten selbst wie auch ihrer oder seiner Familie.
3.
Behinderte Menschen haben das unveräusserliche Recht auf Achtung ihrer Menschenwürde. Behinderte, ungeachtet des Ursprungs, der Art und Schwere ihrer Benachteiligungen (handicaps) oder Behinderungen, haben dieselben Grundrechte wie die anderen Mitbürger ihres Alters, womit primär und insbesondere das Recht auf ein angemessenes Leben gemeint ist, das so normal und sinnerfüllt als möglich sein soll.
4.
Behinderte Menschen haben dieselben bürgerlichen und politischen Rechte wie alle anderen Menschen. Art. 7 der Deklaration über die Rechte der geistig Behinderten bezieht sich auf jede etwaige Einschränkung oder Unterdrückung dieser Rechte bei geistig Behinderten.
5.
Behinderte Menschen haben Anspruch auf Massnahmen, die ihnen dazu verhelfen, zu grösstmöglicher Selbständigkeit zu erlangen.
6.
Behinderte haben Anspruch auf medizinische, psychologische und funktionelle Behandlung, einschliesslich prothetischer und orthetischer Versorgung, auf medizinische und soziale Rehabilitation, Hilfe, Beratung, arbeitsvermittelnde und andere Dienste, die es ihnen ermöglichen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten maximal zu entwickeln und den Prozess ihrer sozialen Eingliederung oder Wiedereingliederung zu beschleunigen.
7.
Behinderte haben Anspruch auf wirtschaftliche und soziale Sicherheit und auf einen angemessenen Lebenstandard. Sie haben das Recht, sich einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz zu beschaffen und ihn zu behalten oder eine sinnvolle, produktive und vergütete Beschäftigung aufzunehmen und Gewerkschaften beizutreten.
8.
Behinderte haben Anspruch darauf, dass ihre besonderen Bedürfnisse in allen Phasen der Wirtschafts- und Sozialplanung berücksichtigt werden.
9.
Behinderte Menschen haben das Recht, mit ihren Familien oder Pflegeeltern zu leben und an allen Aktivitäten des sozialen, schöpferischen oder freizeitorganisierten Lebens teilzunehmen. Kein(e) Behinderte(r) darf hinsichtlich ihrer oder seiner Unterbringung einer anderen Behandlung ausgesetzt werden als der, die ihr Zustand erfordert oder die für eine Besserung erforderlich ist. Wenn der Aufenthalt einer oder eines Behinderten in einer Spezialeinrichtung unerlässlich ist, müssen die Umgebung und die Lebensbedingungen dort weitestgehend denen entsprechen, unter denen ein nicht behinderter Mensch ihres oder seines Alters leben würde.
10.
Behinderte sollen gegen jegliche Ausnutzung, gegen Bestimmungen und Behandlungen diskriminierender, beleidigender oder herabsetzender Art geschützt werden.
11.
Behinderte Menschen sollen in der Lage sein, von sich aus qualifizierte rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sich eine solche Hilfe als unerlässlich für den Schutz ihrer Person oder ihres Eigentums erweist. Wenn Gerichtsverfahren gegen sie laufen, muss beim Prozess ihrer körperlichen und geistigen Verfassung voll Rechnung getragen werden.
12.
Es kann sich als nützlich erweisen, Behindertenorganisationen in allen die Rechte behinderter Menschen betreffenden Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
13.
Behinderte, ihre Familien und die Gemeinschaften in denen sie leben, sollen mit allen geeigneten Mitteln eingehend über die in dieser Deklaration enthaltenen Rechte unterrichtet werden.