Austritt
Können nach Überprüfung und Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehender pflegerisch-pädagogischer Mittel keine Integrations- bzw. Entwicklungsschritte beim betreuten Menschen festgestellt werden, wird eine Umplatzierung innerhalb der Institution abgeklärt. Unter Einbezug und Zustimmung aller Beteiligten wird dieser Wohnplatzwechsel vollzogen.
Kann keine institutionsinterne Lösung gefunden werden, oder kann sich der betreute Mensch nicht für einen solchen Wechsel entscheiden, muss eine weiterführende Lösung ausserhalb der Institution in Betracht gezogen werden.
Ein solcher Wechsel muss innert nützlicher Frist, d.h. innert drei bis höchstens sechs Monaten vollzogen werden. Der Austritt aus den Wohnstrukturen wird gemeinsam mit allen beteiligten Personen geplant und vorbereitet. Dem Austritt geht eine Kündigungsfrist von einem Monat voraus.
Ein neues Ziel in Sichtweite
Vom Bereich Wohnen her wird der Aufenthalt grundsätzlich nicht abgebrochen, solange keine weiterführenden Lösungen vorhanden sind.Dieser Grundsatz entfällt:
- Bei groben Verstössen gegen den Aufenthaltsvertrag, die Hausordnung und die Gemeinschaftsregeln (Abmachungen in den Gruppengesprächen)
- Wenn zumutbare weiterführende Lösungen nicht wahrgenommen werden
- Bei mutwilliger Zerstörung von Einrichtungsgegenständen
- Bei Androhung bzw. Anwendung von Gewalt
Im Falle der zwei letzten Punkte muss der Person fristlos gekündigt werden